Satzung
des Angelsportverein Opladen e.V. 1948
Stand 02.03.2026
( eingetragen beim Amtsgericht Leverkusen unter Nr. 579 )
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Vereine "Sportangler Opladen e.V.1948" ist eine Vereinigung aller Freunde
des Angelsports im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften in der Abgabenordung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen
3. Der Verein wurde am 01.03.1948 gegründet.
4. Der Verein ist Mitglied des Sportfischerverbandes Nordrhein e.V.
im Verband deutscher Sportfischer e.V. und des Sportbundes Nordrhein-Westfalen.
5. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen eingetragen.
§ 2
Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3
Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck und Aufgabe ist die Förderung des Angelsports auf gemeinnütziger Grundlage.
Der Verein sucht diese Aufgabe zu erreichen durch:
1. Zusammenschluss aller Angler in Leverkusen und Orte der näheren Umgebung.
2. Verbreitung und Vertiefung des sportlichen Angelns.
3. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern.
4. Maßnahmen zum Schutz der deutschen Gewässer gegen Schädigung und
Vernichtung der Lebensbedingungen der Fische durch Wasserbauten,
Wasserverschmutzung oder Vergiftung.
5. Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne der
Heimatschutzbewegung.
6. Gewinnung der öffentlichen Meinung in vorstehendem Sinne durch Presse sowie
Werbe- und Aufklärungsveranstaltungen.
7. Pachtung und Kauf von Gewässern zur Ausübung des Angelsportes.
§ 4
Mitgliedschaft
Aktives oder passives Mitglied sowie Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorstizender des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
§ 5
Aufnahme in den Verein
1. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu stellen.
2. Die Aufnahme erfolgt vorläufig mit allen Rechten und Pflichten durch den Vorstand.
3. Die Zeit zwischen vorläufiger Aufnahme durch den Vorstand und der Aufnahme auf der JHV gilt als Probezeit. Innerhalb dieser Probezeit kann die vorläufige Mitgliedschaft jederzeit durch den Vorstand entzogen werden. Einer Begründung der Entziehung bedarf es nicht. Bereits gezahlte Beiträge werden anteilsmäßig erstattet.
4. Die Aufnahme muss durch die Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
5. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
6. Die Wahl von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden findet auf der Hauptversammlung statt und muss mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von den Beiträgen und Pflichtarbeit befreit.
Angebotene Zusatzgewässer müssen weiterhin käuflich erworben werden.
Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender kann man durch 50-jährige Vereinszugehörigkeit oder durch besondere Verdienste werden.
7. Minderjährige Antragsteller bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Diese haften selbstschuldnerisch für alle sich aus der Satzung und sonstiger Vereinsbeschlüsse ergebenen Verpflichtungen des Minderjährigen.
8. Jedes Mitglied erhält die Vereinssatzung. Diese und die sonst im Vorstand und der Versammlung gefassten Beschlüsse, welche den Mitgliedern jeweils bekanntgegeben werden, sind zu beachten.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich (E-Mail, Briefform) anzuzeigen ist.
Die Kündigung ist nur vom 01.01 bis zum 30.09. des laufenden Jahres, für das folgende Kalenderjahr möglich.
Bei Einreichung der Kündigung vom 01.10 bis zum 31.12. des laufenden Jahres, wird die Kündigung erst zum übernächsten Kalenderjahr gültig.
In Ausnahmefällen kann der erweiterte Vorstand, mit einfacher Stimmenmehrheit, verspätete Kündigungen noch genehmigen.
2. durch den Tod des Mitglieds.
3. durch Ausschluss.
Dieser ist mit sofortiger Wirkung zulässig, wenn ein Mitglied
a) ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.
b) den Bestrebungen des Vereins (§ 3 der Satzung) zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt und das Ansehen des Vereins schädigt.
c) sich durch Fischfrevel oder sonstige Handlungen an Fischgewässern strafbar macht
oder andere zu einer solchen Tat anstiftet.
d) innerhalb des Vereins Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.
e) gegen die Gewässerordnung oder gegen eine Sonderregelung zur Gewässerordnung verstößt.
f) auf der Hauptversammlung die Aufnahme in den Verein nicht mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden, aktiven Mitglieder bestätigt wird.
g) den durch Vereinsbeschluss bestimmten Jahresbeitrag bis 15.Januar des laufenden Jahres nicht gezahlt hat und nach schriftlich ( E-Mail oder Briefform ) zu erfolgender Fristsetzung von 14 Tagen nicht zahlt.
Bei leichten Vergehen und in besonderen Fällen kann von einem Ausschluss des Mitglieds Abstand
genommen und folgende Maßnahmen ergriffen werden:
a) schriftlicher Verweis
b) Geldbuße bis zum doppelten Jahresbeitrag
c) Entzug der Angelerlaubnis bis zu einem Jahr bei Fortdauer der Mitgliedschaft.
Im Falle eines Angelverbotes sind die Angelerlaubnisscheine für die Verbotszeit an den Verein zurückzugeben.
zu 3.
Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den engeren Vorstand.
Der Betroffene ist vorher zu hören, ausgenommen bei einem Ausschluss gemäß § 6 Abs.3 Ziffer g).
Das betreffende Mitglied ist vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich
(E-Mail oder Briefform) zu benachrichtigen und zur
Abgabe des Sportfischerpasses, der Erlaubnisscheine und evtl. erhaltene Schlüssel oder anderes Vereinseigentum, aufzufordern. Nach dem erfolgten Ausschluss steht dem ehemaligen Mitglied das Recht des Einspruchs an die nächste Versammlung zu. Der Einspruch hat innerhalb 14 Tage nach Zustellung des Bescheides zu erfolgen. Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf sämtlich gehabte Rechte. Der Ausschluss enthebt das ehemalige Mitglied nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis Schluss des laufenden Geschäftsjahres, sowie der Zahlung von evtl. angefallener Strafgelder.
§ 7
Beiträge
Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. Januar des laufenden Jahres zu entrichten. Neuaufgenommene haben sofort bei Eintritt in den Verein neben der Aufnahmegebühr den vollen, bzw. anteiligen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Aufnahmegebühr, der Vereinsbeitrag und die Strafgelder werden auf der Jahreshauptversammlung für das folgende Kalenderjahr festgesetzt.
Der Verbandsbeitrag wird hierdurch nicht berührt. Er wird durch die Vereinskasse getragen. Eventuell anfallende Erlaubnisscheingebühren sind bei Aushändigung des Erlaubnisscheines zu entrichten.
Der Vorstand, sowie der erweiterte Vorstand ist von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
Sollte ein Vorstandsmitglied nicht seiner zugewiesenen Tätigkeit nachkommen, so muss er den Jahresbeitrag rückwirkend zahlen.
Die Befreiung wird erst ab den Datum der Wahl bis zur Niederlegung des Amtes gewährt.
Die Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
1. Kassierer
1. Jugendwart
1. Sportwart
1. Gewässerwart
Ehrenvorsitzende
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und dessen Stellvertretern.
Geschäftsführer, Kassierer, Jugendwart, Sportwart können je ein Stellvertreter haben.
Der Gewässerwart erhält pro Vereinsgewässer Stellvertreter. Die Anzahl kann somit varieren.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied kann mehrere Ämter führen.
Die Stellvertreter des Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied kann mehrere Ämter führen.
Zwei Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer können nicht dem Vorstand oder erweiterten Vorstand angehören.
Der Vorstand ist nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einzuberufen, ferner dann, wenn ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände es beantragt.
Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, ist für die Überwachung der Geschäftsführung und der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.
Sollte der 1. Vorsitzende durch Krankheit oder Tod nicht geschäftsfähig sein, so gehen die Rechte und Pflichten vorübergehend, bis zur nächsten JHV auf den 2. Vorsitzenden über. Auf der JHV muss dann eine Neuwahl des 1. Vorsitzenden erfolgen.
Allgemeine Unterscheidungen von Vereinsversammlungen:
1. Die Hauptversammlung
Sie findet alljährlich im ersten Vierteljahr statt. Zu ihr ist vom 1.Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom 2.Vorsitzenden spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins einzuladen.
Zu den Obliegenheiten der Hauptversammlung gehören:
a) die Wahl des 1. Vorsitzenden, sie ist geheim und erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahl durch Akklamation ist, sofern kein Widerspruch erhoben wird, erlaubt.
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
Der 1.Vorsitzende erstattet den Jahresbericht und der Geschäftsführer einen Tätigkeitsbericht über die im vergangen Jahr geleistete Arbeit.
c) die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Berichtes der Kassenprüfer.
d) die Bearbeitung des Haushaltsplanes über das laufende Geschäftsjahr.
e) die Festsetzung des Vereinsbeitrages, der Aufnahmegebühr, der Angelgebühren, Anzahl der Arbeitsstunden, Höhe der Strafgelder für nicht geleistete Arbeitsstunden und dergleichen.
f) Satzungsänderungen.
g) die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen aktiven Mitglieder beschlussfähig.
Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
2. Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie kann jederzeit vom 1.Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss außerdem jederzeit vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.
Für die Einberufung gelten dieselben Vorschriften, wie für die Hauptversammlung.
3. Die Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen, zu denen der
1. Vorsitzende oder bei Verhinderung vom 2.Vorsitzende schriftlich auffordert. Es ist die Pflicht aller Mitglieder, an den Versammlungen teilzunehmen.
§ 9
Kassenführung und Verwaltung des Vereinsvermögen
1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Kassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
Zahlungen über einen höheren Betrag als 1000 Euro sind durch den Kassierer nur zu leisten, wenn sie vom 1.Vorsitzenden genehmigt sind.
2. Die Kasse ist jährlich abzuschließen und die Buchführung dem 1.Vorsitzenden zur Einsichtnahme vorzulegen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor der Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder zu wählenden Kassenprüfer zu prüfen und abzuzeichnen. Die Kassenprüfer haben außerdem jederzeit das Recht, gemeinsam Prüfungen vorzunehmen.
Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Wenn keine wesentlichen Beanstandungen vorliegen, beantragen sie die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.
§ 10
Niederschriften
Über die Haupt- und Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzung sind Niederschriften zu verfassen, die vom 1.Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom 2.Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bei der nächsten Versammlung bekanntzugeben sind.
§ 11
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung, auf deren Tagesordnung der Punkt "Satzungsänderung" ausdrücklich und rechtzeitig bekanntgegeben wurde.
§ 12
Pflichtarbeitsstunden
Jedes Vereinsmitglied im Alter von 14 Jahren bis 60 Jahren hat Pflichtarbeit zu leisten.
Ausschlaggebend ist das erreichen des Alters zum 01.01. des laufenden Jahres.
Ausgenommen von der Pflichtarbeit sind Schwerbehinderte ab einem Grad von 50% und Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
Die Kassenprüfer erhalten für die jährliche Kassenprüfung.
einen Anteil von 5 Pflichtstunden.
Bei Nichtableistung von Pflichtstunden ist als Ersatz ein Geldbetrag zu entrichten, der jährlich in der Hauptversammlung festgelegt wird.
Des Weiteren wird die Anzahl der Pflichtstunden auf der Hauptversammlung festgelegt.
Die Durchführung und Abrechnung der Pflichtstunden liegt in der Hand des Gewässerwartes.
Die Termine für die Arbeitsstunden werden schriftlich (per Brief, E-Mail, Homepage) mitgeteilt.
§ 13
Passive Mitgliedschaft
Die Änderung der aktiven Mitgliedschaft in die passive Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen (E-Mail oder Briefform).
Die Änderung ist nur vom 01.01 bis zum 30.09. des laufenden Jahres, für das folgende Kalenderjahr möglich.
Bei Einreichung der Änderung vom 01.10 bis zum 31.12. des laufenden Jahres, wird die aktive Mitgliedschaft erst zum
übernächsten Kalenderjahr in eine passive Mitgliedschaft geändert.
In Ausnahmefällen kann der erweiterte Vorstand, mit einfacher Stimmenmehrheit, verspätete Anträge noch genehmigen.
§ 14
Gewässerordnung
Die Gewässerordnungen werden durch den erweiterten Vorstand beschlossen. Dabei hat der erweiterte Vorstand insbesondere § 3 der Satzung und allgemein gültige Gesetzte, insbesondere das Fischereigesetz zu beachten.
Die Gestaltung der Gewässerordnung soll im Interesse der Mitglieder erfolgen.
Verstöße gegen die Gewässerordnung können gem. § 6e geahndet werden.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zu diesem Entschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leverkusen zur Verwendung und Förderung der Jugendarbeit in gemeinnützigen Angelsportvereinen.
Eine Aufteilung des Vereinsvermögens unter alle oder einzelne Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.